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Patronen für Handfeuerwaffen bis max. 5 kg

Artikelnummer: Mun-hfw-5kg

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Vorschriften für den Versand von Munition!


Wie das Gesetz es fordert, sind die Pakete so zu verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt sind und dass auch Dritten keine Schäden entstehen. Der Absender hat ebenfalls dafür zu sorgen, dass jegliche Schlussfolgerung zum Inhalt des Paketes augenscheinlich nicht erkennbar ist. Aufkleber, außer den Adressen, gehören nicht auf das Paket. Selbst die Worte Waffen oder Munition z. B. dürfen nicht im Adressfeld vorkommen. Der Karton muss völlig neutral ohne jeglichen Aufdruck sein, so wie es das Gesetz vorsieht. Die Abholung erfolgt am Tag nach Bestellungseingang und wird dann am darauffolgenden Arbeitstag in der Regel dem berechtigten Empfänger persönlich übergeben (§34 Abs. 1 Waffengesetz).

Munition und Waffen müssen getrennt voneinander versandt werden, d. h. es können nicht am gleichen Tag Munition und Waffen bei einem Kunden abgeholt werden.
 

Nationaler Expressversand von Munition in Mindermengen:


Nach Auffassung des ADR können Gegenstände der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S (Munition) bis zu einem Gewicht von 5 kg von Express-Unternehmen (Kuriere) national befördert werden. Alle Vorschriften des ADR/RID/ADN bis auf deren Verpackungsrichtlinien 4.1.1.1 bis 4.1.1.8 können dabei vernachlässigt werden. Derartig begrenzte Mengen verpackter Güter, die üblicherweise den Vorschriften von ADR/RID/ADN unterliegen sind von der Vorschrift ausgenommen. Was in keinem Fall vernachlässigt werden kann, ist die besondere Verpackungsart auf diese Gegenstände. Nachzulesen unter „Verpacken Güterklasse I (4.1.5)“ im Internet.
 

In geraffter Form, hier die Kurzfassung dazu:


Gefährliche Güter dürfen nicht mit gefährlichen oder anderen Gütern zusammen in dieselbe Außenverpackung verpackt werden. Eine geringe Anzahl geprüfter Innenverpackung dürfen verwendet werden, vorausgesetzt eine ausreichende Polsterung zur Auffüllung der Zwischenräume und zur Verhinderung jeder nennenswerten Bewegung der Innenverpackung und des Versandgutes muss vorgenommen werden.

Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff müssen geschützt werden, ihr Entweichen verhindert wird und unter normalen Beförderungsbedingungen einschließlich vorhersehbarer Temperatur, Feuchtigkeits- oder Druckänderungen, keine Erhöhung der Gefahr einer unbeabsichtigten Entzündung oder Zündung eintritt.

Das vollständige Versandstück muss unter normalen Beförderungsbedingungen sicher gehandhabt werden können.

Die Versandstücke müssen jeder Belastung durch vorhersehbare Stapelung, die während der Beförderung erfolgen kann, standhalten ohne dass die von den explosiven Stoffen oder den Gegenständen mit explosiven Stoff ausgehenden Gefahren erhöht werden, ohne dass die Tauglichkeit der Verpackung für die Aufnahme von Gütern beeinträchtigt wird und ohne, dass die Versandstück so verformt werden, dass ihre Festigkeit verringert wird oder dies zu einer Instabilität eines Stapels von Versandstücken führt.

Weitere Details dazu sind nachzulesen unter „Vorschriften verpacken“ im Internet:
Richtlinien Nr.: 4.1.1.5 / 4.1.1.5.1 / 4.1.5.3 / 4.1.5.4 / 4.1.5.10 / 4.1.5.11 / 4.1.5.12
schreibt
Netter Kontakt im Büro, sehr hilfsbereit, pünktlich, alles perfekt.
schreibt
Sehr schneller und einfacher Kontakt vor Versendung. Der Kurier hat alles wie bestellt abgeliefert. Gerne wieder!