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Optional Ausfuhrpapiere EU

Artikelnummer: zollpapiere-ausfuhr-N_IS_LIE

Optional EU-Ausfuhrpapiere erstellen und Erlaubnis bei der Kreisverwaltung einholen

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Erläuterung:

Ausfuhr bedeutet, Sie haben Ihre Waffe in ein anderes Land verkauft. Der Waffenexport wird quasi über unser Unternehmen bzw. den Agenten abgewickelt.  Wir benötigen von Ihnen hierzu sämtliche Kontaktdaten des Käufers des entsprechenden Landes. Sobald Ihre Zahlung bei uns eingegangen ist, geben wir Nachricht und fordern von Ihnen bzw. vom Käufer alle dazu erforderlichen Unterlagen und Daten an. Sobald uns  oder dem Agenten alle für die Ausfuhr erforderlichen Unterlagen von Ihnen als auch vom Käufer vorliegen, werden wir die Waffe bei Ihnen abholen und auf direktem Weg dem Käufer persönlich überstellen.
 

Feuerwaffenantrag

Feuerwaffenordnung – Verordnung (EU) Nr. 258/2012
 

Aktuelle Information

Bewertung von Lieferungen nach Island, Norwegen und in die Schweiz und Fürstentum Liechtenstein.
 
Lieferung von Feuerwaffen, Bestandteilen und Munition im Sinne des Anhangs I der Feuerwaffen-Verordnung nach Island, Norwegen und in die Schweiz bedürfen keiner Ausfuhrgenehmigung nach Art. 4 der Feuerwaffen-Verordnung. Wie sich aus Erwägungsgrund 9 dieser Verordnung ergibt, hat die Feuerwaffen-Verordnung keine Auswirkungen auf die Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen. Da die Länder Island, Norwegen und Schweiz die Richtlinie 91/477/EWG nebst späteren Änderungen umgesetzt haben, ist Art. 4 der Feuerwaffen-Verordnung  für Lieferungen in diese Länder nicht anwendbar.
 
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass Lieferungen in diese Länder gemäß § 8 Abs. 2 AWV ebenfalls von einer Ausfuhrgenehmigungspflicht befreit sind, soweit sich diese Lieferungen auf Feuerwaffen, Munition oder Wiederladegeräte im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 3 AWV beziehen.
 

Anträge nach der Feuerwaffenverordnung Verordnung Nr. 258/2012

 
Am 30.09.2013 tritt die Feuerwaffenverordnung in Kraft. Diese enthält EU-weit geltende einheitliche Regelungen zur Ausfuhr bestimmter Schusswaffen. Ab diesem Zeitpunkt bedürfen Ausfuhren der in Anhang I dieser Verordnung genannten Schusswaffen nach Art. 4 der Feuerwaffenverordnung einer Genehmigung, sofern nicht bereits eine Genehmigungspflicht nach § 8 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) besteht.
 
Im Vorgriff auf die noch im Detail einzurichtenden Genehmigungsverfahren wird hiermit folgende Information zu den künftigen Antragsmodalitäten nach Art. 4 dieser Verordnung veröffentlicht:
 

Antragstellung

 
Die Beantragung einer Genehmigung für die Ausfuhr von Schusswaffen soll ab dem 30.09.2013 grundsätzlich mit dem EKAN-K2 System mittels des bekannten „Antrags auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung“ erfolgen. Da zur Bearbeitung von Anträgen nach der Feuerwaffenverordnung zusätzliche Angaben benötigt werden, wird das Antragsformular um die Anlage FW-VO und die Anlagen A FW-VO ergänzt. Mittels dieser Anlagen sollen ergänzende Angaben zu den Gütern und zum Lieferweg abgegeben werden. Einen Link zum Download dieser Anlagen FW-VO finden Sie rechts auf dieser Seite unter Downloads. Zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt eine Integration in das ELAN-K2 System. Die zum Download angebotene PDF-Datei soll ausgefüllt und dann im ELAN-K2 System als Anlage zu dem Antrag hochgeladen werden.
 
Leider können PDF-Dateien nach dem Ausfüllen mit den am häufigsten verwendeten PDF-Leseprogrammen nicht gespeichert werden. Dies ist jedoch mit einigen kostenlosen Zusatzprogrammen, wie z. B. FreePDF oder PDF-XChange möglich. Alternativ kann die Anlage zum Scannen auch ausgedruckt werden.
 
Im Rahmen der Antragsbearbeitung nach der Feuerwaffenverordnung sind entsprechend Artikel 11 Absatz 1 auch Vorstrafen der Antragsteller zu berücksichtigen. Hierfür ist es erforderlich, dass Ihr Unternehmen bei Antragstellung einmalig die Kopie der Waffenhandelsgenehmigung (§ 21 WaffG) oder der Waffenbesitzkarte (§10 WaffG) dem Antrag beifügt.
 

Mitwirkung der Zollverwaltung

 
Während die Erteilung nach dem Waffengesetz in den Zuständigkeitsbereich der gemeindlichen Ordnungsämter, der Kreisverwaltungsbehörden oder der Kreispolizeibehörden fällt, überwacht die Zollverwaltung gemäß § 33 Abs. 3 WaffG den Warenverkehr an den Außengrenzen der Europäischen Union und den innergemeinschaftlichen Warenverkehr durch mobile Kontrollen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Waffen und Munition nur durch Berechtigte und in Übereinstimmung mit den waffenrechtlichen Bestimmungen nach Deutschland und in die Europäische Union verbracht oder mitgenommen werden. Waffen und Munition sind bei dem Verbringen oder der Mitnahme aus dem Drittland bei der Zollstelle unaufgefordert anzumelden. Jede Sendung in Drittländer ist grundsätzlich zoll- und mehrwertsteuerpflichtig und muss von der anmeldepflichtigen Person bei der Zollverwaltung zur Veranlagung angemeldet werden. Im Post- und Kurierverkehr (international) dürfen Sie das nicht selber machen, der Dienstleister (Französische La Poste)  übernimmt diese Aufgabe. Die Nichtbeachtung der waffenrechtlichen Bestimmungen führt grundsätzlich zur Einleitung eines Strafverfahrens und zur Beschlagnahme der verbrachten oder mitgenommenen Waffen und Munition.
 

Meldung der Waffennummern

Für Schusswaffen, deren Ausfuhr nach der Feuerwaffenverordnung genehmigungspflichtig ist, ist die Meldung der Waffennummern vorgeschrieben. Diese Meldung ist von dem Ausführer grundsätzlich nach Erhalt der Genehmigung, jedoch vor der Lieferung der Güter mit dem ELAN-K2 System abzugeben. Die Meldungen können sukzessiv erfolgen.
 
Hierzu wird in der Detailansicht einer relevanten Genehmigung eine Erfassungsmaske angeboten, mit der die Waffennummern direkt im ELAN-K2 System erfasst werden können. Diese Art der Erfassung ist insbesondere bei Genehmigungen mit einer geringen Anzahl von Waffen sinnvoll. Deckt die Genehmigung  jedoch eine große Anzahl von Waffenausfuhren ab, ist die Meldung mitt3els einer X ML-Datei  vorteilhafter. Die XML-Datei muss nach Vorgaben des BAFA erstellt werden. Die Formatvorgaben finden Sie auf der Seite Meldungsschnittstelle in dem Dokument „Ausfuhrmeldungen: Dokumentation der Meldungsschnittstelle, XML Schema Definition (XSD)“.
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