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Wichtige Hinweise

Inhalt:



Waffen und Munition; Erlaubnis zum Verbringen und zur Mitnahme


Erlaubnis zum Verbringen und zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes.

Beschreibung

Erlaubnis zum Verbringen und zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes (Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr)

Waffen oder Munition verbringt, wer diese über die Landesgrenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes  zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert. Dahingegen nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehen auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt.

Die nachfolgenden Erlaubnisse beziehen sich auf das Verbringen und die Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 3, Kategorien A 1.2 bis D (Einteilung der Schusswaffen oder Munition in die Kategorien A bis D nach der Waffenrichtlinie) in den, durch den oder aus dem Geltungsbreeich des Waffengesetzes, der sich auf das gesamte Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt.

Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes (Ein-, Durch-, Ausfuhr)

Wenn Sie oben genannte Waffen bzw. sonstige Waffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den oder durch den Geltungsbereich des Waffengesetzes mitnehmen möchten, kann Ihnen die Kreisverwaltungsbehörde eine Erlaubnis erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WaffG vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder mehrerer Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden.

Wenn Sie Bürger eines Drittstaates sind, bedarf die Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat auch, soweit die Zustimmung des anderen Mitgliedstaates erforderlich ist, dessen vorheriger Zustimmung.

Wenn Sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Waffen mitnehmen wollen (Ein-, Aus- oder Durchfuhr ), wird die Erlaubnis dazu nur erteilt, wenn Sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.

Für Jäger, Sportschützen und Brauchtumsschützen gibt es Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bzw. den Voraussetzungen einer Erlaubnis für die Mitnahme von Waffen (Ein-, Aus- oder Durchfuhr):
  • Jäger: bis zu drei Langwaffen und die dafür bestimmte Munition zum Zweck der Jagd,
  • Sportschützen: bis zu sechs Sportwaffen und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports,
  • Brauchtumsschützen: bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen und die dafür bestimmt Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung.
Sie benötigen keine Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen in den oder durch den Geltungsbereich des Waffengesetzes (Einfuhr, Durchfuhr):
  • für die Sie eine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz haben,
  • die aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt werden (Signalwaffen), oder
  • an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die während des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Verschluss gehalten, der zuständigen Überwachungsbehörde unverzüglich gemeldet und spätestens innerhalb eines Monats wieder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes befördert werden.
Hinweis
  • Island, Norwegen, die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein sind auf Grund von Assoziierungsabkommen, die mi t der EU geschlossen wurden, waffenrechtlich wie andere EU- Mitgliedstaaten anzusehen.
  • Beim Verbringen oder der Mitnahme von Waffen oder Munition ins Ausland ist es ratsam, sich bei den dortigen Fachbehörden über die aktuellen Vorschriften zu informieren. Auch innerhalb der Mitgliedstaaten der EU existieren zwar die gleichen zollrechtlichen, jedoch verschiedene waffenrechtliche Regelungen.
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„Kaum zu glauben aber wahr!“


Alle Paketdienstleister lehnen lt. Ihren AGB’s bzw. auf Nachfrage einen Waffentransport kategorisch ab. Dennoch werden immer wieder verschiedene Waffenhändler oder Waffenbesitzer ihre Waffe mit all den großen Paketdienstleistern verschicken, weil  der deutsche Gesetzgeber vorgibt, keine Angaben über Inhalt machen zu dürfen und man außerdem auch anhand des Paketes in keinster Weise auf Waffen als Inhalt schließen darf.

Wir haben einen Link zu der hiesigen Waffenbehörde eingerichtet, wollen Sie einmal ganz schnell nachschlagen  über etwas was Sie bis jetzt noch nicht über den Waffenversand wissen.

Es kann doch nicht sein, dass Waffen oder/und Munition entgegen den gesetzlichen Bestimmungen bei dem Empfänger vor der Haus-/Wohnungstür abgestellt oder bei Personen ohne Waffenbesitzkarte bzw. Waffenschein abgegeben werden. Alle regen sich darüber auf, keiner unternimmt etwas und die professionellen Waffentransporteure schauen in die „Röhre“.


Schutzvorkehrung

Sehr wichtig zu Ihrem persönlichen Schutz!!!

Lt. Gesetz ist die Zustellung von Waffen nur an Waffenhändler oder Personen mit Waffenbesitzkarte möglich.

Der Auftraggeber/Absender ist dafür verantwortlich, dass nur unter diesen Bedingungen die Waffe zugestellt werden kann.

Um Unannehmlichkeiten zu vermeiden erfolgt eine Zustellung der Waffe nur an eine autorisierte Person mit Waffenbesitzkarte bzw. Waffenhandelslizenz.

Deshalb immer den Zusatz „Zustellung nach §34 WaffG oder autorisiert legitimiert WaffG“ vom Transporteur bestätigen lassen.

Sollte der Transporteur dies verneinen und dem wird nicht widersprechen, liegt das gesamte Risiko ab der Übergabe bis zur Auslieferung beim Absender. Es sei denn die AGB’s sagen etwas anderes. Legt man keinen Wert auf diesen Zusatzeintrag, rechtfertigt sich auch nicht der weitaus höhere Versandpreis für Waffen gegenüber dem Standard-Expresspaket, was es schließlich dann wäre.

Der WaffenKurier-Neu wird jedenfalls seiner jetzigen Linie treu bleiben so wie es auch der Gesetzgeber vorgibt. Um auszuschließen, dass Waffen nicht in falsche Hände geraten, gibt es nur einen, den von uns gewählten Weg.

Man stelle sich nur vor, der Empfänger ist nicht persönlich zu Hause und die Waffe/n wird dem minderjährigen Enkel, dem Nachbar ausgehändigt oder vor der Haustür abgestellt – alles keine Utopie- und verschwindet.

Unkalkulierbare Risiken, die wir als Waffentransporteur keinesfalls übernehmen können.

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Gesetzliche Vorschriften:


http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/BJNR397010002.html#BJNR397010002BJNG000800000


Unterabschnitt 5
Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes


§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes

(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn

1. der Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist und
2. der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist.

(2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wird die Erlaubnis nach Absatz 1 als Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen erteilt.


§ 30 Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des Gesetzes

(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition im Sinne des § 29 Abs. 1 durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittstaat), durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen Mitgliedstaat verbracht werden, so bedarf die Erlaubnis zu dem Verbringen nach Absatz 1 auch, soweit die Zustimmung des anderen Mitgliedstaates erforderlich ist, dessen vorheriger Zustimmung.


§ 31 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung vorliegt und der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist.

(2) Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händlern (§ 21) kann allgemein die Erlaubnis nach Absatz 1 zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten für die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Schusswaffen oder Munition beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 1 hat ein Verbringen dem Bundeskriminalamt vorher schriftlich anzuzeigen.

§ 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass

(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. Für Personen aus einem Drittstaat gilt bei der Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat § 30 Abs. 2 entsprechend.

(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und die dafür bestimmte Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.

(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht für

1. Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 zum Zweck der Jagd,

2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B, C oder D und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports,

3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung
mitnehmen, sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können.

(4) Zu den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 beschriebenen Zwecken kann für die dort jeweils genannten Waffen und Munition Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat haben, abweichend von Absatz 1 eine Erlaubnis erteilt werden, es sei denn, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegen.

(5) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes bedarf es nicht

1. für Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waffen oder Munition mitgenommen werden,

2. für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition, die aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt werden, oder

3. für Waffen und Munition, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführt, während des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Verschluss gehalten, der zuständigen Überwachungsbehörde unter Angabe des Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbezeichnung und, wenn die Waffen eine Herstellungsnummer haben, auch dieser, unverzüglich gemeldet und spätestens innerhalb eines Monats wieder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes befördert werden.

(6) Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben und Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen, wird ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt, wenn sie zum Besitz der Waffen, die in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen, berechtigt sind.


§ 33 Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen oder Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes

(1) Waffen oder Munition im Sinne des § 29 Abs. 1 hat derjenige, der sie aus einem Drittstaat in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen oder mitnehmen will, bei der nach Absatz 3 zuständigen Überwachungsbehörde beim Verbringen oder bei der Mitnahme anzumelden und auf Verlangen vorzuführen und die Berechtigung zum Verbringen oder zur Mitnahme nachzuweisen. Auf Verlangen sind diese Nachweise den Überwachungsbehörden zur Prüfung auszuhändigen.

(2) Die nach Absatz 3 zuständigen Überwachungsbehörden können Beförderungsmittel und -behälter sowie deren Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um zu prüfen, ob die für das Verbringen oder die Mitnahme in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen eingehalten sind.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Zolldienststellen, das Bundesministerium des Innern bestimmt die Behörden der Bundespolizei, die bei der Überwachung des Verbringens und der Mitnahme von Waffen oder Munition mitwirken. Soweit der grenzpolizeiliche Einzeldienst von Kräften der Länder wahrgenommen wird (§ 2 Abs. 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes), wirken diese bei der Überwachung mit.


Unterabschnitt 6
Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten


§ 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht

(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Werden sie zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, müssen die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt und Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein. Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden; dies gilt nicht im Fall des Überlassens auf Schießstätten gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 oder soweit einzelne Stücke von Munitionssammlern erworben werden. Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1) an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.

(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Überlässt sonst jemand einem anderen eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, so hat er dies binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und ihr, sofern ihm eine Waffenbesitzkarte oder ein Europäischer Feuerwaffenpass erteilt worden ist, diese zur Berichtigung vorzulegen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1. In der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 sind anzugeben Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift des Erwerbers sowie Art und Gültigkeitsdauer der Erwerbs- und Besitzberechtigung. Bei Nachweis der Erwerbs- und Besitzerlaubnis durch eine Waffenbesitzkarte sind darüber hinaus deren Nummer und ausstellende Behörde anzugeben. Bei Überlassung an einen Erlaubnisinhaber nach § 21 Abs. 1 Satz 1 sind in der Anzeige lediglich der Name der Firma und die Anschrift der Niederlassung anzugeben.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen, der Schusswaffen oder Munition einem anderen, der sie außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erwirbt, insbesondere im Versandwege unter eigenem Namen überlässt. Die Vorschriften des § 31 bleiben unberührt.

(4) Wer Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien B und C) oder Munition für eine solche überlässt, hat dies unverzüglich dem Bundeskriminalamt schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 5.

(5) Wer erlaubnispflichtige Feuerwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, ausgenommen Einzellader-Langwaffen mit nur glattem Lauf oder glatten Läufen, und deren wesentliche Teile, Schalldämpfer und tragbare Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 einem anderen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen (BGBl. 1980 II S. 953) hat, überlässt, dorthin versendet oder ohne Wechsel des Besitzers endgültig dorthin verbringt, hat dies unverzüglich dem Bundeskriminalamt schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht

1. für das Überlassen und Versenden der in Satz 1 bezeichneten Gegenstände an staatliche Stellen in einem dieser Staaten und in den Fällen, in denen Unternehmen Schusswaffen zur Durchführung von Kooperationsvereinbarungen zwischen Staaten oder staatlichen Stellen überlassen werden, sofern durch Vorlage einer Bescheinigung von Behörden des Empfangsstaates nachgewiesen wird, dass diesen Behörden der Erwerb bekannt ist, oder

2. soweit Anzeigepflichten nach Absatz 4 oder nach § 31 Abs. 2 Satz 3 bestehen.

(6) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen zu bestimmen, dass in den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Anzeigen weitere Angaben zu machen oder den Anzeigen weitere Unterlagen beizufügen sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

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DHL    Ja / Nein

Versandempfehlung auf bekannten Waffenplattformen

 
Kommentar:
 
Auf diversen Waffenplattformen werden die Kunden darauf hingewiesen, dass sie ihre Waffe legal mit DHL verschicken können. DHL lehnt auf Nachfrage grundsätzlich Transport von Waffen und Munition ab. Selbst mit der Option, wie von diesen Plattformen vorgeschlagen, „versichertes Paket und eigenhändig“ kann §34 Abs. 1 WaffG nicht erfüllt werden.
 
Grund ist: Wie allgemein bekannt, gibt es eine Postvollmacht, mit der man einer anderen Person die Entgegennahme von Sendungen/Briefe etc. zubilligt. Um z. B.  - eigenhändige Sendungen/Briefe einer anderen Person aushändigen zu können - muss man nur einen besonderen Abschnitt noch zusätzlich einfügen, der auch gesondert unterschrieben werden muss. Etwa mit folgendem Text: Der bevollmächtige ist auch befugt, Sondersendungen und „eigenhändig“ auszuliefernde Sendungen entgegen zu nehmen und den Empfang dieser zu quittieren. Wer ein solches Legitimationsschreiben der DHL an der Haustür oder am Postschalter vorlegen kann, ist automatisch im Besitz, in dem von uns angesprochenen Fall, einer Waffe bzw. Munition auch ohne WHL oder WBK.
Wie sich der Gesetzgeber dazu stellt wird sich erst immer dann zeigen, wenn der Fall eintritt, mit dem man nicht rechnete. Fakt ist: eine 100 %ige Legitimationsprüfung nach §34  Abs. 1 hat man bei DHL nicht und das Restrisiko liegt immer beim Absender.

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