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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nationale u. Internationale Frachtbeförderung von Paletten, Paketen, Kuverts mit allgemeinen und besonderen Gütern als Inhalt.


Die Kurzform, vor allem was für Verpackung und Transport eminent wichtig ist, finden Sie hier:


§1 Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen

(1)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, über die Vermittlung und Beförderung von Gütern, im nationalen wie auch im internationalen Bereich, gelten für alle Verträge, die zwischen der Firma K. Neu OP-Logistik GmbH (WaffenKurier-Neu) und dem Kunde/ Besteller / Auftraggeber (nachstehend "AG" genannt) getroffen werden.

(2)
Die Firma K. Neu OP-Logistik GmbH (WaffenKurier-Neu) kann sich zur Durchführung ihrer Verpflichtungen eines Transportdienstleisters ihrer Wahl bedienen, im folgenden Hauptfrachtführer oder Unterfrachtführer genannt.
Abkürzung: Hff. bzw. Uff..

(3)
Soweit durch zwingende gesetzliche Vorschriften, schriftliche Einzelvereinbarungen, ausdrücklich genannte spezielle Bedingungen und diese AGB nichts anderes bestimmt ist, finden ausschließlich die Allgemeinen Deutschen Spediteur Bedingungen (ADSp) in ihrer jeweiligen gültigen Fassung Anwendung.

§ 2 Vertragsverhältnis - Begründung und Ausschlüsse

(1)
Der Vertragsabschluss kommt wie folgt zustande: Der AG erteilt den Auftrag entweder in elektronischer Form (durch Ausfüllen des elektronischen Formulars und dessen Absendung) oder durch direkte Übergabe bzw. Übersendung des ausgedruckten und ausgefüllten Formulars per Telefax oder per Brief (= Angebot). Hff. nimmt den Auftrag durch Unterzeichnung des vom Kunden ausgefüllten Frachtbriefes auf Grundlage dieser AGB an. Abweichende Bedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Nach Erteilung einer Kundennummer ist die Auslösung eines Transportauftrages auch telefonisch oder E-Mail möglich, vorausgesetzt die AGB sind akzeptiert. Was die Preise für Inselzuschlag betrifft, sind diese separat bei WaffenKurier-Neu anzufragen.

(2)
Sämtliche Daten des Kunden werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Der Kunde erklärt sich mit der Datenverarbeitung einverstanden. Eine Weitergabe von Kundendaten an Dritte erfolgt nur insoweit als dies zur vertragsgemäßen Erfüllung erforderlich ist.

(3)
Der Hff. schließt keinen Vertrag über die Vermittlung und Beförderung folgender Sendungen (ausgeschlossene Sendungen), wobei Mitarbeiter des Hff. und sonstige Erfüllungsgehilfen nicht berechtigt sind, Verträge über die Vermittlung und Beförderung solcher Sendungen zu schließen:

Sendungen, die Geld, Scheck-, Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel oder Wertpapiere enthalten, für die im Schadensfall keine Sperrungen sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können.
Sendungen mit einem tatsächlichen Wert von mehr als 100.000,00 EURO ; die Haftungsbeschränkungen gemäß § 5 bleiben von dieser Wertgrenze unberührt.
Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen oder besondere Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern, also nicht den ADSp-Richtlinien entsprechen, sind ausdrücklich beim Hff. anzumelden und bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

Sendungen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt, infiziert oder Sachschäden verursacht werden können

Sendungen, deren Beförderung und/oder Lagerung gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterliegen sind nur mit vorheriger Absprache mit schriftlicher Bestätigung des Hff. möglich.

(4)
Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Größe, Format, Gewicht, Inhalt usw.) oder in sonstiger Weise nicht diesen AGB, so steht es dem Hff.oder dem beauftragten Uff. frei, die Annahme der Sendung zu verweigern oder eine bereits versehentlich übernommene Sendung zurückzugeben oder zur Abholung bereitzuhalten oder diese ohne Benachrichtigung des Absenders zu befördern und ein entsprechendes Entgelt gemäß der Hff. Preisliste zu erheben. Entsprechendes gilt, wenn bei Verdacht auf ausgeschlossene Sendungen oder auf sonstige Vertragsverstöße der Absender auf Verlangen des Hff. oder des Uff. Angaben dazu verweigert.

(5)
Erlangt der Hff. oder der beauftragte Uff. erst nach Übergabe der Sendung Kenntnis davon, dass die Sendung ausgeschlossene Güter enthält, oder verweigert der Absender auf Verlangen des Hff. oder dem beauftragten Uff. bei Verdacht auf ausgeschlossene Güter Angaben dazu, behält sich der Hff. bereits jetzt die Anfechtung des Vertrages wegen Täuschung vor. Der Hff. oder der beauftragte Uff. sind nicht zur Prüfung von Beförderungsausschlüssen gemäß Absatz 3 verpflichtet-, sie sind jedoch bei Verdacht auf solche Ausschlüsse nach Rücksprache entweder mit dem AG oder Sachverständigen im Beisein der Waffenbehörde zur Öffnung und Überprüfung der Sendungen berechtigt.

(6)
Ansprüche aus diesem Vertrag einschließlich der Haftung kann grundsätzlich nur der Kunde als Vertragspartner des Hff. geltend machen.

§ 3 Rechte, Pflichten und Obliegenheiten des AG

(1)
Der Kunde ist verpflichtet, für jede Transportdienstleistung das ihm dafür in Rechnung gestellte Entgelt zu entrichten. Die Entgelthöhe richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste, die auf der Webseite vom Hff. dort hinterlegt worden ist. Für die Abrechnung des Entgelts ist das vom Hff. bzw.dem Uff. ermittelte Gewicht sowie der Warenwert in Verbindung mit den betroffenen Ländern maßgebend. Für die Abrechnung des Entgeltes ist das von dem Uff. ermittelte tatsächliche Gewicht bzw. Volumengewicht (Luftfracht LxBxH cm/5000, zu Land LxBxH cm/6000) maßgebend.

(2)
Nimmt der Kunde am Lastschrifteinzugsverfahren teil und wird eine vom Hff. eingereichte Lastschrift z.B. durch unzureichendes Guthaben zurückgegeben, ist der Hff. berechtigt, neben den dadurch entstehenden Bankgebühren eine Mehraufwandsentschädigung von 15,00 EUR zzgl. MwSt. je zurückgegebene Lastschrift zu erheben. Ferner ist der Hff. bei Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Kann der Hff. eine höhere Zinslast nachweisen, schuldet der Kunde die höheren Verzugszinsen. Der  Hff.  ist im Falle einer Rücklastschrift zur fristlosen Kündigung von sämtlichen mit dem Kunden bestehenden Verträgen berechtigt.

(3)
Der AG hat das Entgelt im Voraus zu zahlen, soweit nicht individual vertraglich andere Abreden zwischen dem Hff. und dem Kunden getroffen werden.

(4)
Macht der AG über das Transportgut falsche Angaben (Maße, Gewicht, Beschaffenheit, Wert oder Inhalt), ist er verpflichtet, dem Hff. tatsächlich entstehende Mehrkosten (entsprechend Nachweis) zuzüglich einer Mehraufwand Entschädigung von 15,00 EUR zzgl. MwSt. zu bezahlen.

(5)
Weisungen des AG, mit der Sendung über die von dem Hff. angebotenen Dienstleistungen hinaus zu verfahren, sind unzulässig.

(6)
Dem AG obliegt es, eine Dienstleistung des Hff. gemäß deren aktuellen Preisliste (zzgl.. Versicherung entsprechend dem Warenwert) zu wählen, die seinen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen Leistung am ehesten deckt.

(7)
Der AG hat die Sendungen so zu verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt sind und dass auch Dritten keine Schäden entstehen. Die Sicherheitsbestimmungen der einzelnen Länder sind einzuhalten. Er hat ebenfalls dafür zu sorgen, dass jegliche Schlussfolgerung zum Inhalt des Pakets augenscheinlich nicht erkennbar ist. Näheres bestimmen die Versandbedingungen des Hff, siehe dazu auch Abs. 9. An die allgemeinen ADSp-Richtlinien gilt es sich zu halten

(8)
Der Kunde verpflichtet sich, die Ware versandfertig zur Abholung für den Hff. bzw. den Uff. zur Verfügung zu stellen. Die Sendung hat nach Anzahl, Gewicht und Abmessung in verpacktem Zustand den Angaben gemäß der Auftragserteilung zu entsprechen. Bei Abweichungen ist der Kunde gegenüber dem Hff. für eventuell entstehende Mehrkosten zahlungspflichtig (vgl. § 3 Abs. 4). Die Waren sind vom AG deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße Behandlung zu versehen, wie Empfänger- und Absendeadressen. Die Frachtstücke sind so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist. Die Ware muss grundsätzlich durch den AG in der Original Transport Verpackung, nebst den vom Hersteller vorgesehenen Transportsicherungen verpackt werden. Ist dies nicht möglich, muss die Ware in gleichwertiger Art und Weise richtig und sicher verpackt werden, um eine Beschädigung des Transportguts während des Transports auszuschließen. Als Untergrenze gelten die ADSp-Richtlinien (Verpackung/Kennzeichnung).
In den Ländern: Deutschland, Niederlande, Österreich, Luxemburg darf die Schusswaffe unzerlegt aber ohne Munition transportiert werden.
In allen anderen Ländern gilt, dass die Waffe nur zweigeteilt verschickt werden darf. d.h. Lauf und Verschluss müssen in zwei unterschiedlichen Paketen verpackt werden.

(9)
Der Hff. ist als Auftragnehmer und Hauptfrachtführer gehalten, die Sicherheitsbestimmungen der einzelnen Länder zu erfüllen. Dazu gehört auch, dass jegliche Kenntlichkeit über den Inhalt zu vermeiden ist. Alles was zum Diebstahl verleitet ist grundsätzlich zu unterlassen.

(10)
Der Hff. übernimmt für den Inhalt der Sendungen keine Verantwortung. Der AG trägt vielmehr die alleinige Verantwortung und das Risiko für alle Folgen, die aus einem auch nach anderen Bestimmungen als diesen AGBs unzulässigen Güterversand resultieren.
Für den Fall die maßgebenden § werden vom AG. missachtet, ist der Hff. berechtigt, den Besteller/ Auftraggeber für alle Folgeschäden haftbar zu machen.

(11)
Die eigentliche Verpackung von Waffen darf aus Sicherheitsgründen und den Versicherungsbestimmungen ein max. Gurtmaß: 280 cm bei einer max. Länge von 150 cm nicht überschreiten und bei einer Gewichtsbelastung von 80 kg sich in ihrer ursprünglichen Form nicht verändern, wie es bei einem stabilen Wellpappkarton der Fall ist. Näheres, was Maße und Gewichte betrifft, geht aus unserer Preisliste hervor. Bei Waffenversand gilt umso mehr wie schon im Absatz 7 beschrieben der Grundsatz, alles dafür zu tun, kein Vorschub zum Diebstahl zu leisten. Das fängt bei der Adresse (Absender/Empfänger) an und hört bei der Verpackung auf, woraus man schließen könnte, was Inhalt des Paketes ist. Bei Zuwiderhandlung und Missachtung der genannten Bedingungen liegt es im Ermessen des Versicherers für den Schaden aufzukommen. Waffensendungen, die aufgrund ihres Wertes, Größe und Gewicht über die Grenzen hinausgehen, müssen gemäß den Bestimmungen in mehrere kleine Umverpackungen gepackt werden.

§ 4 Leistungen des Hff.

(1)
Nach Auftragserteilung durch den AG führt der Hff. den Transport selbst durch oder veranlasst die Durchführung durch einen von ihr ausgewählten Uff. Nach Auftragserteilung wird die Sendung beim AG abgeholt. Ist der AG beim vorher vereinbarten Abholversuch nicht anzutreffen, gilt dieser als ausgeführt. Der AG hat keinen Anspruch auf eine zweite kostenfreie Abholung. Vielmehr hat der AG die Möglichkeit, über

K. Neu OP-Logistik GmbH
Am Kirchberg 3
66450 Bexbach
Tel.: 06826-9330-18
Fax: 06826-9330-30
wkn@op-logistik.de

einen neuen Termin zu vereinbaren mit zweiter kostenpflichtigen Abholung zu buchen oder die Sendung mit dem vom Hff. bzw. Uff. überlassenen Paketschein bei einer benannten Stelle einzuliefern. Der AG sowie der Empfänger haben die Möglichkeit, mit der Auftrags-oder Paketnummer den Laufweg der Sendung auf der Website des entsprechenden Logistik Unternehmens zu verfolgen oder telefonisch bei dem Hff. zu erfragen. International entfällt die zweite kostenfreie Abholung oder der Uff. nennt eine Stelle, wo die Sendung eingeliefert werden kann.

(2)
Der beauftragte Uff. bzw. Hff. (im Folgenden nur Logistikdienstleister genannt) bescheinigt dem Kunden die Übernahme der Sendungen.

(3)
Der Hff. oder Uff. befördert die Sendungen zum Bestimmungsort und liefert sie an den Empfänger unter der vom AG genannten Anschrift ab. Die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist ist nicht geschuldet, soweit nicht für einzelne Produkte etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

(4)
Der Hff. oder Uff. nimmt die Ablieferung (Zustellung) unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Aushändigung gegen Empfangsbestätigung mit Dokumentation an den Empfänger, an seinen Ehegatten oder an eine volljährige Person, die zum Empfang der Sendung bevollmächtigt ist (Empfangsbevollmächtigter), vor, jedoch nur unter der Voraussetzung, der Bevollmächtigte kann eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenschein dem Zusteller vorlegen. Vorausverfügungen (wie z. B. Lagerung, Nachsendung oder Zustellung durch Ablage) sind unzulässig.

(5)
Der Hff. oder Uff. darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 4 genannten Weise abgeliefert werden können, auch nicht einem Ersatzempfänger aushändigen. Dies gilt vor allem für Sendungen mit dem Service „Eigenhändig/Persönlich". Ersatzempfänger sind erstens Angehörige des Empfängers und des Ehegatten, oder zweitens andere, in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, sofern sie die Legitimation haben, die entsprechenden Sendungen auch anzunehmen, dies gilt insbesondere bei Schusswaffen. Waffenschein oder Waffenbesitzkarte des Ersatzempfängers sind Voraussetzung.

(6)
Der Hff. oder Uff. hält Sendungen, deren Ablieferung nach den Absätzen 4 und 5 nicht erfolgt ist, für den Empfänger innerhalb einer Frist von sieben Werktagen, beginnend mit dem Tag, an dem die Ablieferung versucht wurde, zur Abholung bereit. Dies gilt auch dann, wenn dem Hff. oder Uff. eine Ablieferung aufgrund außergewöhnlicher Umstände (z. B. entlegenes Gehöft, keine Ablieferungsvorrichtung) oder besonderer Gefahren am Ablieferungsort nicht zumutbar ist. Der Empfänger wird darüber unverzüglich benachrichtigt.

(7)
Der Hff. oder Uff. kann zur Empfangsbestätigung elektronische Mittel einsetzen. Mit Hilfe dieser Mittel wird entweder der gedruckte Name in Verbindung mit der digitalisierten oder elektronischen Unterschrift oder eine andere Identifikation des Empfängers oder der empfangsberechtigten Person dokumentiert. Dem Absender reicht diese Form der Empfangsbestätigung als Nachweis der Ablieferung aus.

(8)
Der Hff. oder Uff. wird unzustellbare Sendungen nach Einholung von Weisungen bei dem Kunden kostenpflichtig zum Absender zurückbeordern, sofern dies nicht für das jeweilige Produkt ausgeschlossen ist. Sendungen sind unzustellbar, wenn keine empfangsberechtigte Person im Sinne der Absätze 4 und 5 angetroffen wird und die Abholfrist fruchtlos verstrichen ist oder die Annahme durch den Empfänger, seinen Ehegatten oder Empfangsbevollmächtigten/Ersatzempfänger verweigert wird oder der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung gilt auch die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene Empfangsvorrichtung (z. B. Zukleben / Einwurf Verbot), die Weigerung zur Zahlung des Nachnahmebetrages und die Weigerung zur Abgabe der Empfangsbestätigung.

(9)
Kann eine unzustellbare Sendung nicht entsprechend der in den Absätzen 4 bis 7 geregelte Weisen an den AG zurückgegeben werden ist der Hff. zusammen mit der Behörde zur Öffnung berechtigt. Ist der Absender oder ein sonstiger Berechtigter auch nach Öffnung nicht zu ermitteln und eine Ablieferung auf andere Weise nicht zumutbar, ist der Hff. nach Ablauf von sechs Wochen zur Rückgabe an die Waffenbehörde berechtigt. Wertloses/unverwertbares Gut als Inhalt kann der Hff nach Ablauf dieser Frist kostenpflichtig vernichten. Das Recht zur sofortigen Verwertung oder Vernichtung hat der Hff. auch, soweit AG und Empfänger auf den Erhalt der Sendung, z. B. durch Annahme- bzw. Rücknahmeverweigerung, verzichten. Im Fall es handelt sich um Schusswaffen, werden die Waffen der zuständigen Waffenbehörde übergeben.

§ 5 Haftung/Versicherung

(1) Haftungshöchstwert:
Güterschäden = 8,33 SZR/kg= ca. 10 €/kg Bruttogewicht (während des Transportes laut HGB)
Güterschäden = 5,- €/kg (bei Lagertätigkeiten / Umschlag laut ADSp)
Höhere Warenwerte müssen über separate und kostenpflichtige Transportversicherungen abgedeckt werden! (keine höhere Versicherung von Vermögensschäden oder Schäden durch Lieferfristüberschreitung)
Sonstige Vermögensschäden: 3-facher Betrag wie bei Verlust
Verspätungsschäden: 3-fache Betrag der vereinbarten Fracht (nur bei Terminsendungen)Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der AG im Falle der Versendung von Wertgegenständen bei Vertragsabschluss das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben (bestimmte Wertangabe) und den von dem Hff. entsprechend der Wertangabe berechneten Frachtpreis inkl. einer Transportversicherung entrichtet hat. Der AG ist verpflichtet, bei Auftragserteilung den Warenwert der Sendung wahrheitsgemäß anzugeben.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen (Abschluss einer Warentransportversicherung) eine Entschädigungshöchstgrenze für Waffen von 100.000,00 € besteht.
Eine höhere Eindeckung bei einer Warentransportversicherung ist durch den Hff. nicht möglich. Siehe auch §2 Absatz 3. Der AG darf die Warentransportversicherung nur beim Hff. abschließen. Sollte sich im Fall eines Schadens herausstellen, dass die Sendung mehrmals versichert ist, erlischt die Warentransportversicherung beim Hff. Die bereits geleistete Versicherungsprämie verbleibt in diesem Fall bei Hff.
Sollte eine Bestimmung aus der Haftung/Versicherung nicht richtig sein, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmung jedoch unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung steht die Regelung der ADSp.

(2)
Die Haftung des AG bleibt unberührt. Der AG haftet vor allem für alle Schäden, die dem Hff., dem beauftragten Uff. oder Dritten aus der Versendung ausgeschlossener Güter gemäß §2 Absatz 3-5 oder der Verletzung seiner Pflichten gemäß §3 Absatz 7-9 entstehen. Der Absender ist auch verantwortlich und haftet für die Einhaltung aller Zollvorschriften und aller Ein- und Ausfuhrbestimmungen. Dies gilt insbesondere für Zölle, sonstige Zollabgaben, etwaige Geldstrafen und –bußen, Steuern und ähnliches.  Der Absender stellt insoweit den Hff. von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.

(3)
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei falscher Warendeklaration, der Transportversicherer keine Haftung für die Sendung übernimmt. Für Sendungen deren Äußerlichkeit zum Diebstahl verleitet, übernimmt der Hff. ebenfalls keine Haftung. Weicht auf dem Luftfrachtbrief der angegebene Warenwert von dem Versicherungswert ab, haftet der Hff. nur in Höhe des Versicherungswertes.

(4)
Transportversicherung: vom Versicherungsschutz sind insbesondere nicht gedeckt: Sendungen, die gemäß §2 von der Beförderung ausgeschlossen sind sowie Schäden, die durch fehlende oder mangelhafte Verpackung oder durch vorsätzliche Herbeiführung des Schadenfalles durch den Absender entstanden sind

(5)
Verjährung: alle Ansprüche gegen den Hff. verjähren gemäß den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen
 
(6)
Ansprüche aus diesem Vertrag einschließlich der Haftung kann grundsätzlich nur der Kunde als Vertragspartner beim Hff. geltend machen.
 
(7)
Schadensanzeige
Im Fall einer Beschädigung der Sendung oder eines Teils davon muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch binnen 2 Tagen, nach Annahme der Hff. Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige 6 Tagen nachdem die Sendung dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, erfolgen. Im Falle eines Verlustes hat die Anzeige durch den Empfänger oder den Kunden binnen 20 Tagen nach Übernahme der Sendung durch den Hff. oder den Uff. zu erfolgen.
Jede Beanstandung muss schriftlich gegenüber Hff. erklärt und innerhalb der genannten Frist übergeben oder abgesandt werden.
Wird die Anzeigefrist versäumt, so ist jede Klage gegen Hff. bzw. Uff. ausgeschlossen, es sei denn, dass dieser arglistig gehandelt hat.
Eine Sendung gilt als verloren, wenn sie nicht innerhalb 20 Tagen nach Einlieferung an den Empfänger abgeliefert ist und ihr Verbleib nicht ermittelt werden kann.

§ 6 Beförderungsbedingungen bei Waffen und Munitionsversand

(1)
Jeder in Deutschland darf Waffen und Munition (Munition in Mindermengen) versenden, sofern er eine Waffenberechtigungskarte hat. Der AG (der AG nicht der Uff.) hat für die ordnungsgemäße Verpackung zu sorgen. Bei Munition darf der Aufkleber 1.4S nach außen nicht sichtbar sein. (Verleitung zu Diebstahl). Vor dem Versand muss der Versender sich vergewissern, dass der Waffenempfänger Waffenbesitz berechtigt ist.

(2)
Munition wird grundsätzlich per Express versendet. Auf Grund des Inhaltes von Mindermengen ist keine Sonderbehandlung bei Abholung, Transport und Auslieferung vorgesehen. Es gelten die Mindestanforderungen für einen Versand einer Sendung nach IATA- und CMR Richtlinien neuster Fassung. Im Besonderen ist die Abgabe nur gegen Unterschrift und Nachweis der Auslieferzeit möglich; keine Abgabe an Angehörige und Nachbarn (wenn keine persönliche Zustellung erforderlich, darf an Angehörige/Mitbewohner ausgeliefert werden); keine Briefkastenzustellung. Der AG hat sicherzustellen, dass der Empfänger persönlich am Zustelltag oder zum gewünschten Termin anwesend ist. Die Preise dazu sind losgelöst der sonstigen Preisgestaltung.

(3)
Bei Nichtantreffen wird eine Benachrichtigungskarte wie allgemein üblich hinterlassen, der Empfänger muss sich bei der Zustellstation melden und einen neuen Zeitraum vereinbaren. Eine erneute Zustellung ist kostenpflichtig. Der AG wird über den vergeblichen Zustellversuch informiert. Es bleibt dem Empfänger dennoch unbenommen, sich das Paket direkt in der Station, wo das Paket vorübergehend lagert, abzuholen

(4)
Die Sendungen müssen vom AG so verpackt werden, dass von außen der Inhalt nicht ersichtlich ist. Aufkleber und Schildchen wie Achtung Waffe" sind nicht zulässig. Diese Art von Sendungen werden ausschließlich über das Hauseigene System von Der Kurier oder über die La Poste transportiert. Nur so kann sicherer, legaler Schusswaffentransport gewährleistet werden.

(5)
Der AG trägt die Verantwortung über den Inhalt der Sendung. Jede Sendung in die Drittländer ist grundsätzlich zoll- und mehrwertsteuerpflichtig und muss von der anmeldepflichtigen Person bei der Zollverwaltung zur Veranlagung angemeldet werden. Im Post- und Kurierverkehr (international) dürfen Sie das nicht selber machen, der Dienstleister (Französische La Poste)  übernimmt diese Aufgabe.Gerade im internationalen Bereich ist er allein verantwortlich für die korrekte Ausfuhranmeldung bei Zoll und BKA.Die mögliche Kennzeichnung auf dem werkseitigen Karton bzw. Umverpackung ist zu entfernen oder unsichtbar zu machen, da es sich ohnedies nur um Mindermengen Munition handelt. Munition dieser Klassen explodiert nicht.  Auch wenn es nach ADR keine Mengenbegrenzung für diese Klasse gibt, darf bei K. Neu OP-Logistik GmbH die Obergrenze an Gewicht pro Paket 5 kg nicht überschreiten. Um den Inhalt gegen Einflüsse von außen weitgehend zu schützen, reicht die einfache Art der Umverpackung nicht aus. Wichtig ist, dass selbst der Karton im Karton prall gefüllt ist, und damit auch bei Belastungen von oben der Karton nicht aufplatzt.


(6)
Die versendeten Waffen dürfen nicht geladen sein, im Paket darf sich kein geladenes Magazin befinden und die Behältnisse müssen verschlossen sein. Die Verantwortung hierfür liegt beim AG, nicht beim Hff.. Munition muss immer getrennt, völlig unabhängig von den Waffen, als zusätzliches Paket und in sich geschlossene Sendung (extra Bestellung) verschickt werden. Waffen und Munition können nicht zusammen in den Warenkorb gelegt werden. Der Hff. oder Uff. ist nicht berechtigt, geschlossene Behältnisse zu überprüfen oder zu öffnen, es sei denn er hat vom AG die schriftliche Erlaubnis oder die Waffenbehörde verlangt danach.

(7)
Die Sendung muss die Adressen von Absender und Empfänger beinhalten, inklusive Telefonnummer. Ab Versandstation werden Barcode-Aufkleber aufgebracht.

§7 Gerichtsstand

Es gelten die Versand- und Verpackungsrichtlinien des Hff.
 
Der Absender kann Ansprüche gegen den Hff. ausgenommen, Geldforderungen weder abtreten noch verpfänden.
 
Der Absender kann gegen Ansprüche vom Hff. oder des beauftragten Uff. nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen.
 
Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlicher Sondervermögen aus Verträgen, die dieser AGB unterliegen, ist Homburg.
 
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmungen eine entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses, vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Dies gilt bei Unvollständigkeit entsprechend.

§ 8 Alternative Streitbeilegung

1. Die EU-Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: http://ec.europa.eu/consumers/odr

Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.

2. Der Verkäufer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.
                                                                                                                                                                           

Stand 01/09/2021